Über wenige Themen streiten Familien so heftig wie übers Erbe. Dabei gibt es auf die meisten Fragen klare Antworten. Hier sind die zehn wichtigsten.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erbschaft
1. Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
Es geht von oben nach unten: Eltern vererben also an ihre Kinder; sind die verstorben, geht das Erbe an die Enkel. Wer keine Nachkommen hat, vererbt in der Familienhierarchie nach oben, das Erbe geht also an die eigenen Eltern. Sind diese tot, erben die Geschwister und ihre Abkömmlinge. Wer weder Kinder noch Eltern oder Geschwister hat, vererbt an die Großeltern und deren Nachkommen – sprich: die eigenen Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. War die verstorbene Person verheiratet, erbt zudem auch immer die Gattin oder der Gatte – neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses. Falls sich absolut keine Verwandtschaft findet, bekommt der Staat das gesamte Erbe. Allerdings suchen Standesämter in der Regel jahrelang nach Verwandten.

© Nadine Stoz
2. Kann ich das Erbe anders verteilen oder jemanden enterben?
Jein. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, schreibt ein Testament. Das genügt sogar handschriftlich mit Unterschrift. Wurde ein Testament jedoch notariell beurkundet, kann man es anstelle eines – mit Kosten verbundenen – Erbscheins nutzen, um schneller an das Erbe zu kommen. Sonst dauert das mitunter Monate.
In Deutschland herrscht übrigens Testierfreiheit. Heißt: Man darf alles in einem Testament festlegen – auch Nicht-Verwandte als Erbende nennen oder jemanden aus der Familie ausschließen. Allerdings gibt es sogenannte Pflichtteilsansprüche: Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Anteil des Erbes, egal, was im Testament steht. Dazu zählen Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, Enkel und Urenkel sowie die Eltern der oder des Verstorbenen.
Der gesetzliche Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann innerhalb von drei Jahren ab Ende des Todesjahres eingefordert werden. Ein Beispiel: Von zwei Schwestern erbt jede laut Gesetz 20 000 Euro. Schließt der Vater eine Tochter im Testament aus, kann sie trotzdem binnen dreier Jahre ihren Pflichtteil von 10 000 Euro einfordern. Mit dem Testament können Erblassende also höchstens sicherstellen, dass gewisse Personen weniger erhalten als eigentlich vorgesehen. Pflichtteilsberechtigte komplett zu enterben ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa bei nachgewiesenem Missbrauch und bei schweren Straftaten.
3. Was ist das Berliner Testament?
Viele Paare entscheiden sich dafür, denn damit können Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. -partner regeln, dass das Vermögen zuerst vollständig bei Partnerin oder Partner landet und die Kinder erst alles erben, sobald beide Eltern verstorben sind. So lässt sich vermeiden, dass man in eine Erbengemeinschaft mit den Kindern gerät – was besonders bei Minderjährigen zu Problemen führt. Zudem verhindert es, dass Vermögen an die Kinder geht, das Partnerin bzw. Partner für die eigene Lebens- und Ruhestandsfinanzierung braucht. Aber auch beim Berliner Testament gilt: Kinder haben einen Pflichtteil und können diesen einfordern. Nach einer Scheidung ist das Berliner Testament in der Regel automatisch hinfällig, außer es ist ausdrücklich anders geregelt. Wer sichergehen will, kann das Testament widerrufen – allerdings nur gemeinsam.
4. Wer erbt in Patchwork-Familien?
Nicht-adoptierte Stiefkinder gehen in der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Wer ihnen etwas hinterlassen will, muss das in einem Testament festhalten. Die Erbschaftsteuer behandelt Stiefkinder allerdings wie leibliche – die Freigrenze liegt bei 400 000 Euro. Am besten ziehen Erblassende beim Testament eine Fachanwältin für Erbrecht hinzu. In Patchwork-Familien kann Erben nämlich besonders kompliziert werden. So sollten leibliche Kinder im Testament etwa nicht unter ihren Pflichtteil fallen, sonst können sie den ohnehin einfordern. Ex-Gattin bzw. -Gatte erben normalerweise nichts, sobald die Scheidung beantragt ist. Nur wenn das gemeinsame Kind erbt, anschließend stirbt und keine Nachkommen hat, geht sein Anteil an den anderen Elternteil, also die oder den Ex über.
5. Wie viel darf ich steuerfrei verschenken und vererben?
Möchte jemand zu Lebzeiten Vermögen verschenken, wird ab einem gewissen Betrag Schenkungssteuer fällig – in der Regel für die Beschenkten. Es lässt sich aber auch vereinbaren, dass die schenkende Person die Steuer zahlt. Die Freibeträge und Steuersätze sind so hoch wie bei der Erbschaft. Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner erhalten bis zu 500 000 Euro steuerfrei, pro Elternteil erhalten Kinder, verwaiste Enkel und Stiefkinder (wenn testamentarisch als Erbende vorgesehen) bis zu 400 000 Euro. Für Enkel, deren Eltern noch leben, gibt es bis zu 200 000 Euro steuerfrei, für Urenkel bis zu 100 000, für alle anderen bis zu 20 000 Euro. Wie hoch die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer dann ausfällt, hängt vom Betrag und vom Verwandtschaftsgrad ab. Wer ein Vermögen geschenkt bekommt, muss das dem Finanzamt melden; ein formloser Brief genügt. Nach zehn Jahren erneuert sich der Freibetrag übrigens. Allerdings läuft die Uhr erst ab Anzeige beim Finanzamt – und danach auch über den Tod hinaus. Wenn Erblasserin oder Erblasser also innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung verstirbt, rechnet das Finanzamt den Wert anteilig aufs Erbe an.
6. Kommt die Pflegekasse an Schenkungen ran?
Reichen Pflegegeld, Rente und Ersparnisse nicht aus, können Pflegebedürftige beim Sozialamt «Hilfe zur Pflege» beantragen; dann springt der Staat ein. Aber: Haben Antragstellende in den zehn Jahren vor Antragstellung größere Schenkungen gemacht, kann das Sozialamt das nachverfolgen und beschenkte Personen zur Kasse bitten.
7. Auf wen und wie lassen sich Immobilien übertragen?
Für Immobilien gelten die gleichen Regelungen wie für andere vererbte Vermögen. Auch hier regeln Gesetz oder Testament, wer was erhält. Per Gutachten wird der Verkehrswert der Immobilie geschätzt. Damit lässt sich der jeweilige Anteil aller Erbenden berechnen, das Finanzamt kalkuliert die Erbschaftsteuer. Neue Eigentümerinnen und Eigentümer müssen sich bei einem notariellen Termin ins Grundbuch eintragen lassen.
Miteinander Verheiratete können einander das selbst bewohnte Familienheim zu Lebzeiten steuerfrei schenken. Das kann sinnvoll sein, wenn Paare ihr Vermögen fairer untereinander verteilen möchten.
8. Wie kann ich mir Mitsprache- oder Wohnrecht bei einer verschenkten Immobilie sichern?
Mit dem sogenannten Nießbrauch. Der muss aber notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen sein. Er sichert Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht in der verschenkten Immobilie zu. Sofern die Immobilie fremdvermietet wird, erhält die Schenkerin oder der Schenker die Mieteinkünfte. Für die Beschenkten drückt der Nießbrauch den Wert der Immobilie deutlich, schließlich können sie weder darin wohnen noch daraus Kapital schlagen. Dafür sparen sie aber Schenkungssteuer oder können sie durch den Nießbrauch komplett vermeiden – das Finanzamt berücksichtigt die Wertminderung durch Nießbrauch.
9. Wann fällt Erbschaftsteuer bei einem Immobilienerbe an?
Gattin bzw. Gatte erben das gemeinsam bewohnte Familienheim steuerfrei, egal, wie viel die Immobilie wert und wie groß sie ist. Allerdings müssen sie anschließend zehn Jahre darin wohnen. Kinder können Immobilien auch steuerfrei erben, wenn sie sofort einziehen und danach zehn Jahre lang darin wohnen bleiben. Außerdem darf die Wohnfläche in diesem Fall nicht größer als 200 Quadratmeter sein. Wer eine geerbte Immobilie aber verkaufen oder vermieten will, muss Erbschaftsteuer zahlen, wenn ihr Wert über dem Freibetrag liegt. Das Finanzamt fordert die Steuer sehr bald nach dem Tod des Erblassenden ein.
10. Wie kann ich ein Erbe ausschlagen?
Wenn man Pech hat, erbt man Schulden. Wer die nicht begleichen will, muss sein Erbe ausschlagen. Das geht nur persönlich beim Amtsgericht oder bei der Notarin – nicht per Brief oder E-Mail. Dazu haben Erbende sechs Wochen Zeit, sobald sie über den Tod Bescheid wissen. Wer im Ausland wohnt, hat sechs Monate Zeit. Schlägt man sein Erbe aus, überträgt sich die Restschuld auf die anderen Erbinnen und Erben.
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